Vereinsstatuten der GdAS

Vereinsstatuten

Unsere Vereinsstatuten

1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Gemeinschaft der Ahl al Bayt Schweiz “ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern.

2. Zweck

Der Verein bezweckt regelmässige Treffen und Veranstaltungen deutschsprachiger Schiiten in der Schweiz sowie der Vermittlung religiöser Themen und der Organisation von familiären Ausflügen. Er hat zum Ziel ein Gemeinschaftsgefühl zu vermitteln und dieses auch mit Andersgläubigen zu teilen. Ein grosser Wert wird darauf gelegt mit den jeweiligen Aktivitäten Begegnung und Zusammenarbeit mit Einheimischen zu erstreben. Er verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über:
– die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden
– Erträge aus eigenen Veranstaltungen
– Subventionen
– Spenden aller Art

4. Mitgliedschaft

Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat. Es besteht auch die Möglichkeit als Familie Mitglied zu sein.

Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, welche den Verein ideell oder finanziell unterstützt.

Ehrenmitglied kann eine Person werden, welche durch ihre materielle oder ideelle Unterstützung den Verein fördert. Es wird durch die Generalversammlung bestätigt.

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zur richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
– bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
– bei Familien durch Austritt oder Ausschluss
– bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Der Austritt kann mündlich oder schriftlich an den Vorstand mitgeteilt werden.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
– die Generalversammlung
– der Vorstand
– die Rechnungsrevisoren

8. Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder einen Monat im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.

Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
– Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
– Festsetzung und Änderung der Statuten
– Beschluss über das Jahresbudget
– Festsetzung des Mitgliederbeitrages
– Bestätigung des Halbjahres- oder Jahresprogramms

An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder und Ehrenmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

10. Die Revisoren

Die Generalversammlung wählt jährlich einen Rechnungsrevisor, welcher die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt.

11. Unterschrift

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn 50% der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

14. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit 50% der Stimmen beschlossen werden, von den Anwesenden die an der Versammlung teilnehmen.

Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

15. Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 25.01.2015 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Am 09.02.2020 wurde der Punkt des Ehrenmitgliedes eingefügt.

Luzern, 09. Februar 2020

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